Satzung
2.1 Entwicklung und Umsetzung eines gemeinsamen Konzeptes von Erziehung und Bildung für Kinder bis zum Ende ihrer Grundschulzeit.
2.2 Das Recht der Kinder auf bestmögliche Bildung wird von Anfang an gewährleistet.
Persönlichkeit, Begabung, geistige und körperliche Fähigkeiten sollen voll zur Entfaltung gebracht werden.
2.3 Förderung des Verständnisses für Bildung, Erziehung, Betreuung und Unterricht in Elternschaft und Öffentlichkeit .
2.4 Förderung der Bildungs-, Erziehungs- und Unterrichtsarbeit durch Bereitstellung von Geldmitteln zur Durchführung
zusätzlicher Bildungs- und Unterrichtsveranstaltungen, die die Ziele der medienpädagogischen, mathematisch-naturwissenschaftlichen
und literaturpädagogischen Arbeit realisieren, das heimische Brauchtum fördern, die Gemeinschaft pflegen und das Zusammenleben einüben.
2.5 Hilfen für Eltern und Kinder zur Förderung von Bildung und Erziehung in der Familie durch familienstützende, familienergänzende
und familienentlastende Maßnahmen im Sinne der §§ 1 und 2 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes.
2.6 Zusammenarbeit mit Institutionen, Einrichtungen und Personen, die eine über den Rahmen der Einrichtung hinausreichende
Förderung der Kinder in musischer, kreativer, mathematisch-naturwissenschaftlicher, sportlicher und sozialer Weise leisten.
2.7 Unterstützung förderungswürdiger Kinder.
3.
3.1 Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3.2 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwandt werden.
Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten.
3.3 Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigen.
1. Mitglieder des Vereins können volljährige natürliche und juristische Personen werden, die die Zwecke des Vereins zu fördern bereit sind.
2. Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung.
3. Die Mitgliedschaft endet:
3.1 durch eine an den geschäftsführenden Vorstand gerichtete Erklärung über den Austritt aus dem Verein und zwar nur jeweils zum Jahresende.
3.2 durch Nichtzahlung des Beitrags nach Kenntnisnahme durch den Vorstand
3.3 durch Ausschluss aus dem Verein aufgrund eines Beschlusses des Vorstandes bei einem Verstoß gegen die Satzung oder Interessen des Vereins.
3.4 durch Verlust der Rechtsfähigkeit bzw. Tod des Mitgliedes.
4. Jeder, der einmalig oder wiederholt Spenden dem Verein zukommen lässt, ist Förderer des Vereins. Der Status eines Mitgliedes bleibt davon unberührt.
5. Die Mitglieder teilen dem Verein jeweils ihre Anschrift mit. Mitteilungen des Vereins gegenüber einem Mitglied sind in jedem Falle wirksam, wenn sie an seine letztbekannte Adresse erfolgen.
6. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis.
Organe des Vereins sind:
6a. Für Satzungsänderungen ist eine 3/4 – Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich.
Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung
zur Mitgliederversammlung hingewiesen und der Entwurf der Satzung zur Einsicht im Sekretariat der Schule ausgelegt oder im
Internet eingestellt wurde.
6b. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.
Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald entsprechend zur Kenntnis gebracht werden.
Wahl von neun Mitgliedern des Vorstands namentlich in ihre Ämter. Eine Wahlperiode dauert zwei Jahre. Das Wahlverfahren soll rollierend sein, so dass alle zwei Jahre zu wählen sind im Wechsel:
Kassenverwalter(in)
drei Beisitzer(innen)
Im nächsten Jahr werden neu gewählt:
Schriftführer(in)
zwei Beisitzer(innen)
jede oben genannte Teilgruppe ist zwei Jahre im Amt.
b. Wahl von zwei Kassenprüfern im rollierenden Modus. Jeder Kassenprüfer ist zwei Jahre im Amt.
Die Kassenprüfer dürfen weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein.
Sie haben die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
c. Entgegennahme des jährlichen Geschäftsberichts
d. Festsetzung der Jahresbeiträge
e. Gebührenbefreiungen
f. Aufgaben des Vereins
g. Beteiligung an Gesellschaften
h. Aufnahme von Darlehen ab € 10.000,00
Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich
i. Änderung der Satzung
j. Auflösung des Vereins
9a. Jedes Mitglied hat eine Stimme
9b. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
2. Der/Die 1. Vorsitzende, der/die 2. Vorsitzende und der/die Kassenverwalter(in) bilden den geschäftsführenden Vorstand im Sinne des
§ 26 BGB. Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins genügt die Zeichnung durch zwei Mitglieder des
geschäftsführenden Vorstandes. Der Vorstand kann durch Beschluss dem geschäftsführenden Vorstand weitere Einzelaufgaben
übertragen.
Die besondere Beschlussfähigkeit dieser Versammlung besteht darin, dass diese die Auflösung
ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschließen kann.
Der Verein wurde am 03. September 1991 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Jülich unter Nr.546 und am 03. Juli 1990 vom Finanzamt Jülich als gemeinnützig und besonders förderungswürdig anerkannt.
Die vorstehenden Satzungsänderungen wurden heute von der Mitgliederversammlung beschlossen
52457 Aldenhoven-Siersdorf, 9. April 2019
gez.: Marita Clausmann